Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Bad Honnef am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025
Gemäß § 24 und 75 b der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch die 15. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 02.12.2024 fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates und des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Stadt Bad Honnef auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlamt der Stadt Bad Honnef während der Dienststunden: Montag und Dienstag: 8:00-12:00 Uhr, Mittwoch keine Besuchszeiten, Donnerstag: 8:00-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr, Freitag: 8:00-12:00 Uhr, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit über www.votemanager.de/parteienkomponente die Wahlvorschläge elektronisch zu erfassen und die benötigten Formulare zu erzeugen und auszudrucken.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b und 46 d Abs. 1 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), – SGV. NRW. 1112 – und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden (§15 KWahlG). Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 1. August 2024 (46. Monat nach Beginn der Wahlperiode), die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (1.Februar 2025) zu den Kommunalwahlen 2025 zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags (s. § 17 KWahlG).
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben (s. § 15 (2) KWahlG).
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Inneren am 10. Februar 2025 öffentlich bekannt gemacht (MBI. NRW 2025 S.361).
Eine Wählergruppe, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW S. 412) in der jeweils geltenden Fassung einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügt, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung ausreichend. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen (siehe Anlage 27 KWahlO).
Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben (Anlage 27 KWahlO).
Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllt, teilt sie dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit (siehe Anlage 28 KWahlO).
Die Regelungen des § 15a KWahlG gelten für Einzelbewerber mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin
2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
• Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
• Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 160 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Einzelbewerber, die sich selbst vorschlagen, müssen ebenso die benötigte Zahl an Unterstützungsunterschriften beibringen (s. § 46d (1) KWahlG).
Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister/die bisherige Bürgermeisterin vorgeschlagen wird.
Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c KWahlO sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger unter die in Pkt. 1.3 bezeichneten Parteien oder Wählergruppen fällt.
Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 160 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
• Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin, sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
• Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. Es soll eine Mailanschrift und Telefonnummer (sofern vorhanden) aufgeführt werden.
• Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
• Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
• Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO.
• Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9c zur KWahlO) mit der nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10c zur KWahlO).
• Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46 d Abs. 3 KwahlG gelten die genannten Regelungen entsprechend. Es sind dabei alle Wahlvorschlagsträger zu benennen.
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:
• den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
• Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
3.3 Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner enthalten.; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§15 KWahlG).
3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
• Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig
3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
• Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO.
• Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt sein die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
• die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss
• sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
• Parteien oder Wählergruppen wie unter Pkt. 1.3 genannt, habe außerdem den Nachweis einzureichen, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen sowie ihre Satzung und ihr Programm.
• Die Bescheinigung des Präsidenten des Landtages nach dem Wählergruppentransparenzgesetz bzw. die Anlage 27 oder die Anlage 28 /s. § 26, Abs. 5a (KWahlO)
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste
4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
• den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
• Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs.1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde, die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
• den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers;
• den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 21 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 16 KwahlG).
4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 21 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern und nach dem Muster den Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Abs. 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird. Für Wählergruppen findet § 26 Abs. 5a bis 5d entsprechende Anwendung.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Bad Honnef sind spätestens bis zum 7. Juli 2025 (69. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Bad Honnef im Rathaus oder im Wahlbüro der Stadt Bad Honnef, Rathausplatz 10a, 53604 Bad Honnef einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des
Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen.
Auf die Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes in 16 Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025 vom 1. Februar 2025 wird hiermit hingewiesen.
Bad Honnef, den 26.3.2025
gez. Otto Neuhoff
Bürgermeister